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Mit Urteil vom 18.1.2005 hatte der Bundesgerichtshof Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anlage von Sparbüchern auf den Namen der Enkel zu entscheiden. Der BGH hat dabei folgenden Leitsatz verkündet:
“Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will”.
In dem Streitfall hatten die Enkel den Großvater verklagt. Ihre Eltern hatten für sie bei einer Sparkasse Sparbücher angelegt und als Kontoinhaber dabei sowohl das jeweilige Kind als auch den Großvater angegeben. Dieser überwies auf jedes der Sparbücher den Betrag von DM 50.000. Die Eltern erteilten dem Großvater als gesetzliche Vertreter der damals noch minderjährigen Kinder eine Vollmachtsurkunde, die den Großvater u.a. ermächtigte, über die Sparkonten zu verfügen. Der Großvater erhielt die Sparbücher ausgehändigt. Später löste er die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die inzwischen volljährigen Enkel von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie die dem Großvater erteilte Vollmacht und verklagten den Großvater auf Zahlung von jeweils DM 50.000.
Das Land- und Oberlandesgericht gab den Enkeln Recht. Auf die Revision des Großvaters hob der BGH die Urteile auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Nach Auffassung des BGH ist dabei entscheidend, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Dabei sei ein wesentliches Indiz, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Denn nach § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, so der BGH, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.
Urteil des Bundesgerichtshofes v. 18.1.2005 - X ZR 264/02
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