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Bundesgerichtshof: 5 bis 7 % des Nettoeinkommens
Eheleute haben untereinander Anspruch auf Taschengeld, wenn das Familieneinkommen dazu ausreicht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.1.1998 (XII ZR 140/96) beträgt die Höhe des Taschengeldes fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens des Ehepaares für jeden der beiden Partner.
Das Taschengeld solle der Entscheidung zufolge jedem Ehegatten die “Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von der Mitsprache des anderen Ehegatten” ermöglichen, schreiben die Bundesrichter.
In einer Ehe, in der ein Partner Alleinverdiener ist, hat der andere Ehepartner Anspruch auf diesen Betrag. Einer besonderen Vereinbarung oder einer bestimmten Regelung der Partner bedürfe es in der Regel nicht, meinen die Bundesrichter.
In einer Ehe, in der ein Partner mehr verdient als der andere, hat der weniger verdienende Gatte nur dann einen Anspruch auf zusätzliches Taschengeld von seinem Partner, wenn sein eigenes Einkommen für die Deckung des Taschengeldanspruches nicht ausreicht. Die Richter begründen ihre Auffassung damit, daß die Ehegatten verpflichtet seien, zum Familienunterhalt beizutragen. Zwar richte sich dieser Unterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dazu gehöre aber auch ein Taschengeld.
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