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Stand:

12.06.2010 


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Binder § Beier
Anwaltskanzlei

Renate G. Binder
Ellen Beier
Rechtsanwältinnen

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D - 70176 Stuttgart

Tel. 0711 62 57 00 
+   0711 62 57 79
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Schutzzweck der Widerrufsregelung

Nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts soll dieses Recht dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, sich von den “wirtschaftlichen Folgen” seiner Entscheidung, nämlich für die Steuersparimmobilie einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben, zu lösen.

Nach der Präambel der EU-Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die “Verpflichtungen aus dem Vertrag” noch einmal zu überdenken.

Nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie bewirkt die Widerrufsanzeige, daß der Verbraucher “aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenen Verpflichtungen” entlassen ist.

Die historischen Grundlagen des 1986 in Kraft getretenen HWiG liegen neben der EU-Richtlinie 85/577/EWG vor allem in den bereits 1975 begonnenen Initiativen zur Einführung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach dem Vorbild des Abzahlungsgesetzes (AbzG).

In seiner Rechtsprechung zum AbzG entwickelte der BGH den Begriff des “verbundenen Geschäfts” und ließ Einwendungen des Verbrauchers aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens zu, wenn Darlehen und Kaufgeschäft “Teilstücke” eines “wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs” sind. Dies sollte nach BGH dann der Fall sein, wenn beide Verträge sich wechselseitig bedingen oder der eine Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhält. 

Speziell in den sog. ”Securenta”-Entscheidungen vom 17.9.1996, immerhin in der amtlichen Sammlung abgedruckt (BGHZ 133, 254), hatte der BGH keinerlei Bedenken, den Schutzgedanken des AbzG auf das HWiG zu übertragen. Der 11. Zivilsenat des BGH orientierte sich dabei ausschließlich am

Schutzzweck der Widerrufsregelung

und gerade nicht an den Besonderheiten oder den besonderen Umständen des “Securenta”-Geschäfts.

Die “wirtschaftliche Einheit” zwischen den beiden Geschäften in den “Securenta”-Fällen hat der BGH damit begründet, daß jeder der beiden Verträge ohne den anderen nicht geschlossen worden wäre. In derartigen Fällen, so der BGH, fordere der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Dem Schutzzweck der Widerrufsregelung komme bei der Frage, was der Darlehensnehmer nach erklärtem Widerruf zurückzugewähren habe, entscheidende Bedeutung zu. Danach solle, so der BGH, der Käufer/Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist

frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen

entscheiden können, ob er an seiner vertraglichen Verpflichtungserklärung festhalten will oder nicht.

Dieser Schutzzweck der Widerrufsregelung, so der BGH, würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte.

Die Rechtsgedanken, die der BGH-Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrundeliegen, müßten, so der BGH 1996, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem HWiG wirksam widerrufen ist. Auch hier ergäbe sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken.

Auch beim finanzierten Haustürgeschäft, so der BGH 1996, könne der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten müsse, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürwiderrufsgesetz, so der BGH, werde nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern.

Ein Kreditnehmer, dem § 1 HWiG ein Widerrufsrecht gibt, weil seine Entschlußfreiheit beim Vertragsschluß durch die Verhandlungssituation gefährdet war, erschien dem BGH 1996 nicht weniger schutzwürdig als derjenige, dem die Rechtsprechung gemäß § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 AbzG zubilligt.

Das Haustürwiderrufsgesetz, so der BGH noch 1996, lasse eine Schlechterstellung dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollte, nicht zu.

Soweit die verbrauchergerechte Urteilsbegründung des BGH in den “Securenta”-Entscheidungen von 1996, die nach den Hinweisen des BGH im Urteil vom 9.4.2002 an das OLG München nicht zur Entscheidung im “Heininger”-Fall herangezogen werden dürfen.

Nach unserer Rechtsauffassung kommt den “Securenta”-Entscheidungen von 1996 trotz des Umstandes, daß es sich dort nicht um Realkredite gehandelt hat, richtungsweisende Bedeutung für den Verbraucherschutz auch in Fällen wie “Heininger” zu. Denn diese Entscheidungen stellen in Bezug auf den Schutzbereich der Widerrufsregelung, immerhin einem europäischen Recht, einen Rechtsstandard dar, der nicht ohne Not beseitigt werden kann und darf. Dies ergibt sich aus dem eindringlichen Text der Entscheidungsbegründung von 1996.

Weil das HWiG keine Vorschrift über verbundene Geschäfte kennt, mußte der BGH in den “Securenta”-Entscheidungen auf seine Rechtsprechung zum AbzG zurückgreifen, was er damit begründete, daß die Rechtsgedanken zum AbzG auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem HWiG wirksam widerrufen ist.

Danach waren der Darlehensvertrag und der Beteiligungsvertrag gerade aus dem Umstand, daß der eine Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre, als “wirtschaftliche Einheit” anzusehen.

Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn es sich um eine der massenhaft unter Einschaltung von Strukturvermittlern vertriebenen Immobilienkapitalanlagen handelt, die dem Käufer von dem Vermittler, der ihm gleichzeitig das Darlehen besorgt, vermittelt worden ist, wobei der Vermittler als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers auftritt und die Bank zuvor bereits mit dem Verkäufer im Sinne einer Rahmenvereinbarung die Konditionen der Kreditvergabe ausgehandelt hatte. Dabei stand absprachegemäß aufgrund dieser Rahmenvereinbarung die Darlehensvaluta dem Käufer/Bankkunden nie zur freien Verfügung, sondern wurde üblicherweise zweckgebunden zur Bezahlung der Kaufpreisschuld und der flankierenden Erwerbsnebenkosten und sonstiger Dienstleistungen vergeben.

Dies ist der klassische Fall der wirtschaftlichen Einheit, wie er nun in § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG kodifiziert ist.

1996 konnte also der Schutzzweck der Widerrufsregelung, dem der BGH entscheidende Bedeutung beimaß, nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer “frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen” sein Widerrufsrecht ausüben konnte. 1996 sah der BGH diesen Schutzzweck der Widerrufsregelung noch als gefährdet an, müßte der widerrufende Verbraucher dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten. 1996 versagte der BGH der klagenden Bank also “aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf” den Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.

Und 2002 soll das alles nicht mehr gelten? Der Verfassungsgrundsatz der Einheit der Rechtsordnung würde verletzt, würden die “Hinweise” des BGH im Urteil vom 9.4.2002 ohne Prüfung des jeweiligen Sachverhalts unkritisch auf jeden nach § 1 HWiG widerrufenen Realkreditvertrag angewendet werden.

Dabei ist auch zu fragen, wie weit die Auslegungskompetenz der Richter geht gegenüber dem historischen Willen des Gesetzgebers, der eine “Verbraucherschutzregelung” erlassen hat. Notfalls wird dies vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden müssen.

Die weitere Frage ist, weswegen der BGH so vehement die Privilegierung von Realkrediten fordert und dabei den historischen Willen des Gesetzgebers des Verbraucherkreditgesetzes mißachtet.

Nach dem Urteil vom 9.4.2002 sollen sich die Widerrufsfolgen zwar nach § 3 HWiG richten, die Frage der Auswirkung des Widerrufs auf den Kaufvertrag aber über § 5 Abs. 2 HWiG nach den Grundsätzen des VerbrKrG. Die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG soll danach wegen der Privilegierungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausscheiden. Eine dogmatische Begründung gibt der BGH dazu nicht. Dies dürfte ihm auch schwerfallen. Denn die Legaldefinition des “verbundenen Geschäfts” in § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist zunächst einmal unabhängig von der Privilegierung eines Kredits nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

Denkbar für den BGH ist immerhin das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, das nicht privilegiert ist, weil § 18 Satz 2 VerbrKrG eingreift, so vom BGH angedeutet in dem Beschluß vom 5.2.2002. Danach ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dann nicht anzuwenden, wenn nur ein “nicht wesentlicher Teil” des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert sei. Wann dies der Fall sein soll, wird nicht mitgeteilt. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt also abzuwarten.

Zu kritisieren ist weiter, daß der BGH in der “Heininger”-Entscheidung die ratio legis der Privilegierungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht weiter hinterfragt. Zwar liegen mit den Urteilen vom 18.4.2000 und dem Beschluß vom 5.2.2002 bereits Entscheidungen vor zur Frage der “üblichen Bedingungen”, zu denen ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit vergeben worden sein soll, einerseits, und andererseits zur Frage der Abhängigkeit des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht.

Die ratio legis berücksichtigen diese BGH-Entscheidungen jedoch nicht. Der Gesetzgeber des VerbrKrG hat nämlich den Ausschluß des Einwendungsdurchgriffs und des Widerrufsrechts bei Realkrediten ausdrücklich mit der angeblichen Gefährdung der “taggenauen Refinanzierung” begründet und außerdem auf die “Warnfunktion”, die von der notariellen Beurkundung des Grundpfandrechts ausgehe, abgestellt.

Allerdings beruft sich keine Bank auf die “taggenaue Refinanzierung” der Kredite für die Steuersparimmobilien, weil diese mangels Deckungsstockfähigkeit niemals taggenau refinanziert werden.

Und die angebliche “Warnfunktion” der notariellen Beurkundung eines Grundpfandrechts, das aufgrund der Vertragskonstruktion dieses “verbundenen Geschäfts” üblicherweise von einer Notariatsangestellten des Urkundsnotars mittels einer gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden und damit nichtigen (Unter-)Vollmacht eines Geschäftsbesorgers, der zudem im Lager des Verkäufers steht, der Bank bestellt wird, dürfte nicht der Vorgabe des Gesetzgebers entsprechen.

Ausgeschlossen sein sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers des VerbrKrG außerdem der durch das Widerrufsrecht gegebene Schwebezustand des Realkreditverhältnisses. Wenn nun aber via EuGH und richtlinienkonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht auch bei Realkreditverträgen zusteht, wird dieser Schwebezustand zugelassen und hingenommen.

Die Motive des Gesetzgebers zur Privilegierung des Realkredits sind damit jedenfalls in Fällen wie “Heininger” vollkommen sinnentleert. Dies muß Auswirkungen auf die Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG haben.

Wird nämlich das Widerrufsrecht bei Realkrediten nach HWiG, wie jetzt durch die Entscheidung des BGH vom 9.4.2002, grundsätzlich anerkannt, dann wird nach der Systematik des VerbrKrG grundsätzlich die Berufung auf § 9 VerbrKrG zugelassen. Darauf weist Hoffmann (ZIP 2002, 145), mit Recht hin. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist damit gegenüber seinem Wortlaut teleologisch dahingehend zu reduzieren, daß dem Verbraucher nach rechtmäßig erklärtem Widerruf der Weg über § 9 VerbrKrG offensteht und er sich auf das in § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG legaldefinierte verbundene Geschäft berufen kann.

Dies hätte zur Folge, daß nach wirksam erklärtem Widerruf nach HWiG dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen den Darlehensnehmer zusteht. Und nur diese Rechtsfolge entspricht dem vorrangig zu beachtenden Schutzzweck des den deutschen Verbrauchern vom EuGH mit Urteil vom 13.12.2001 und der daraufhin erfolgten richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG durch den BGH mit Urteil vom 9.4.2002 verschafften Widerrufsrecht eines in einer Haustürsituation angebahnten Realkreditvertrages. 


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