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Banken und Vermögensberater (Anlagevermittler) leben vom Geld ihrer Kunden. Das ist an sich nichts Neues und jedem Kunden geläufig. Doch wer wußte schon, daß “seine Bank” oder “sein Berater” verdeckte Provisionen kassieren, im Branchenjargon “Kickback” genannt, die die Rendite der Kapitalanlage von vornherein stark beeinträchtigt oder gar zunichte macht?
Mit dieser Kundenabzocke ist nun nach einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) Schluß.
Nach dem aktuellen BGH-Beschluß vom 29.6.2010 - XI ZR 308/09 - haben Banken und Kreditinstitute ihre Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen seit Jahren schuldhaft verletzt. Bereits auf der Grundlage zweier BGH-Urteile aus den Jahren 1989 und 1990 war für Kreditinstitute eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar. Die Banken können sich somit auch nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer Aufklärungspflichten berufen.
Die Kreditinstitute und bankenabhängige Berater sind nun stark unter Druck. Sie müssen ihre Kunden auch über Jahre zurückliegende “Kickbacks” aufklären.
Denn aufgrund von Vermögensverwaltungsverträgen haben die Kunden das Recht, detaillierte Auskunft über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen, wie jüngst das Landgericht Karlsruhe entschieden hat. Weitere Urteile werden folgen.
Diese klare Linie in der Rechtsprechung des BGH wird dazu führen, daß eine Vielzahl Anleger Klarheit erhalten werden, ob die Beratung der Bank ihnen nützte oder eher dem Eigeninteresse der Bank entsprach.
In der Praxis empfehlen Banken vor allem solche Anlageprodukte, für die sie Provisionen und Rückvergütungen vom Anbieter erhalten. Der Bankkunde muß daher vor seiner Anlageentscheidung wissen, welche Provisionen die Bank bei dieser Anlage erhält. Darüber wurde nach unserer Erfahrung praktisch kaum ein Kunde aufgeklärt.
Für freie Anlagevermittler hat der BGH mit seinem Urteil vom 15.4.2010 - III ZR 196/09 - entschieden, daß ein Anleger, der sich von einem freien Anlagevermittler über eine Kapitalanlage beraten läßt, und der diesem dafür keine Provision bezahlt, davon ausgehen müsse, daß der Berater als Vermittler eine Vertriebsprovision erhält.
Dies ist vor allem in den ruinösen Schrottimmobilien- und Fondsfällen die Regel.
Der BGH verlangt derzeit also die strikte Aufklärung, die für Banken wegen des dabei bestehenden Interessenkonflikts besteht, nicht von den Vermittlern. Diese müssen - ungefragt - nicht über die Innenprovisionen aufklären. Werden sie gefragt und machen sie falsche Angaben, haften die Vermittler allerdings. Dies wiederum dürfte eine Beweisfrage sein. Fraglich ist jedoch, wie lange diese Rechtsprechung halten wird, da sie einen Wertungswiderspruch beinhaltet. Denn auch freie Anlageberater befinden sich in einem Interessenkonflikt, wenn sie, was auf der Hand liegt, gerade wegen der hohen Provisionen den Kunden zum Abschluß der angebotenen Kapitalanlage beraten.
Allerdings haften diese Vermittler/Berater, wenn nicht wegen der verheimlichten Innenprovisionen, dann jedenfalls wegen mangelnder Aufklärung über die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage. Eine Kapitalanlage, aus der der freie Vermittler/Berater hohe Provisionen kassiert, die er seinem Kunden verheimlicht, enthält ein enormes Risiko für den Anleger.
Zur Verjährung: Grundsätzlich gilt eine 3-jährige Verjährungfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Allerdings beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Anleger Kenntnis vom Schaden und dessen Verursachern erlangt hat. Bei Kickbacks geht der BGH davon aus, daß ein Verschweigen dieser Rückvergütungen in der Regel arglistig und damit vorsätzlich erfolgte, so daß ein Anleger frühestens aufgrund der aktuellen Entscheidung vom 29.6.2010 Rechtsrat einholen konnte. Erst nach der verlangten und erteilten Auskunft konnte ein Anleger dann abschätzen, ob ihm ein Schaden entstanden ist. Die Verjährungfrist hat damit in einer Vielzahl derartiger Rechtsfällen bis jetzt nicht zu laufen begonnen.
Ist die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatz noch nicht abgelaufen, müssen die Banken Schadensersatz leisten für Beratungsfehler, die bis 1997 und unter Umständen sogar bis zu 30 Jahre zurückreichen (vgl. BGH vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07).
Geschädigte Kapitalanleger sollten sich daher alsbald anwaltlich beraten lassen.
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