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Gegnerlisten auf Anwalts-Homepage
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12.12.2007: In einem vielbeachteten Beschluß hat das Bundes-verfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, daß Anwälte mit einer sogenannten “Gegner”-Liste auf ihrer Internetseite um Mandate werben dürfen.
Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Finanzdienstleister gegen eine Anwaltskanzlei, die auf ihrer Internetseite eine Liste mit “Gegnern” ihrer Mandanten veröffentlicht hatte. Die angerufenen Gerichte (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) hatten das Grundrecht der Anwälte auf freie Berufsausübung nach Auffassung des BVerfG nicht hinreichend berücksichtigt und durch ihre negativen Entscheidungen unverhältnismäßig beschränkt.
So hatte z.B. das Landgericht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG; Recht der Meinungs- und Pressefreiheit) lediglich geprüft, ob der Internetauftritt einen für Dritte faßbaren Informationswert habe und dies entgegen der Rechtswirklichkeit verneint. Das Landgericht hat dabei übersehen, daß zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248; 94, 372).
Auch das Kammergericht (= Oberlandesgericht Berlin) und der Bundesgerichtshof (BGH) übersahen die Reichweite der Berufsausübungsfreiheit von Anwälten.
Das BVerfG hat nun das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Das Gericht muß nun unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG neu entscheiden.
BVerfG Beschl. v. 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06
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