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12.06.2010 


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20.5.2010: Berlin-Fonds: "Zwölferpack" vom BGH - Anlegern droht die Verjährung

Spektakuläre BGH-Entscheidungen zur Prospekthaftung bei Berlin-Fonds

In zwölf spektakulären Entscheidungen zu Berlin-Fonds hat der Bundesgerichtshof für geschädigte Fondsanleger eine Chance auf Rückabwicklung eröffnet.

II ZR 66/08; II ZR 3/09; II ZR 162/08; II ZR 168/08; II ZR 178/08; II ZR 181/08; II ZR184/08; II ZR 185/08; II ZR 193/08; II ZR 198/08; II ZR 203/08; II ZR 215/08

In den Entscheidungen geht es um die Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Berlin.

Diese Fonds wurden Anfang/Mitte der 1990er Jahre aufgelegt. Die Laufzeit der Fondsbeteiligung sollte rund 30 Jahre betragen. Die Anleger wurden mit Prospektaussagen wie einer angeblich sicheren Anschlußförderung über den ersten Zeitraum von 15 Jahren hinaus angeworben.

Verschwiegen wurde den Anlegern, daß keinesfalls eine „sichere Anschlußförderung“ vorlag, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit „zu rechnen war“, daß der Berliner Senat nach den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen eine Anschlußförderung „gewähre“.

Dies hat sich als trügerisch erwiesen. Das Land Berlin hat für die nun beurteilten Fonds Anfang 2003 beschlossen, keine weitere Förderung zu gewähren. Damit sind eine Vielzahl dieser „Berlin Fonds“ sanierungsbedürftig oder gar insolvent geworden.

Mit den heute veröffentlichten BGH-Entscheidungen haben nun viele Anleger eine vermutlich letzte Chance, im Wege sogenannter Prospekthaftung einen Schadensersatz zu erlangen.

Allerdings läuft die Uhr:

Der Schadensersatzanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Anschlußförderungen, die vom Land Berlin ab 2007 verweigert worden sind, sind damit noch nicht verjährt. Aber auch in den früheren Fällen lohnt sich eine Überprüfung.

Die Fondsanleger sind gut beraten, sich so rasch wie möglich Klarheit über ihre Ansprüche zu verschaffen.

Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren mit Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. Besonderes Interesse gilt hierbei dem „Kapitalanlage-Schrott“ – Schrott-Immobilien – Schrott-Fonds – Schrott-Anleihen.
 

 

 

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