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2.2.2010: Beratungsprotokoll bei Anlageberatung
Zu wessen Schutz entpuppt sich die neue Protokollpflicht?
Am 1.1.2010 ist der neue § 34 Absatz 2 a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Kraft getreten.
Danach müssen Kreditinstitute (genauer: Wertpapierdienstleistungsunternehmen) über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen.
Beachten müssen Anleger dabei, daß diese Protokollpflicht nur für Banken und Sparkassen gilt, sowie für Finanzdienstleister und Anlageberater, die gewerbsmäßig Empfehlungen zu Aktien und sonstige Wertpapiere geben, also bei Anlageberatung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes. Für alle übrigen Finanzberater, die Anlegern Finanzprodukte vermitteln, gilt das Gesetz von vornherein nicht.
Das Protokoll soll nach der Intention des Gesetzgebers die Beweissituation im Falle eines Rechtsstreits verbessern. Ob dies gelingen wird, bleibt abzuwarten.
Jeder Anleger sollte das erstellte Protokoll im Verlaufe des Beratungsgesprächs überprüfen und Fehler sofort beanstanden.
Das Protokoll muß nur vom Anlageberater unterschrieben werden. Der Kunde selbst muß nicht unterschreiben.
Verlangt ein Anlageberater dennoch die Unterschrift des Kunden, sollte dieser seine Unterschrift in jedem Fall verweigern, um seine rechtliche Situation nicht zu verschlechtern.
In einem späteren Prozeß, in dem der Anleger für eine fehlerhafte Anlageberatung des Beraters die Beweislast trägt, wäre ein vom Anleger selbst unterschriebenes Protokoll „kontraproduktiv“. Dann wäre der Nutzen des Protokolls völlig sinnentleert.
Bereits jetzt, wenige Wochen nach Einführung der neuartigen Protokollpflicht, zeichnet sich ab, daß die Bankenbranche, die sich ohnehin stark gegen die Protokollpflicht von Beratungsgesprächen ausgesprochen hatte, nach Umgehungsmöglichkeiten sucht.
Vorsicht ist daher für Bankkunden geboten, wenn die Bank die Beratung als angebliches „Vermittlungsgespräch“ bezeichnet.
Unser Rat an potentielle Anleger: Unterzeichnen Sie nichts, auch nicht ein „harmlos“ erscheinendes Formular, in dem steht, daß Sie auf eigenen Wunsch ein Bankprodukt erwerben wollen.
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