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12.06.2010 


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11.9.2009: EuGH-Verfahren C-215/08 zum Widerruf von Fondsbeteiligungen

Fragwürdige Schlußanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 8.9.2009 im EuGH-Verfahren C-215/08

Schon einmal blickten deutsche Verbraucher hoffnungsvoll nach Brüssel. Damals, 2004, hatte Generalanwalt Philippe Léger in dem als „Schulte/Badenia"-Fall bekannt gewordenen Rechtsstreit um Verbraucherrechte nach der EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 dem EuGH eine salomonische Schlußempfehlung vorgelegt, denen der EuGH mit seinem Urteil vom 25.10.2005 (C-350/03) gefolgt ist.

Nichts davon findet sich in den hölzern wirkenden Schlußanträgen der slowenischen Generalanwältin Verica Trstenjak.

Stattdessen beginnt die Misere schon in der Einleitung, in der vom „Austritt“ eines Gesellschafters aus dem streitbefangenen Fonds die Rede ist.

Tatsächlich handelt es sich rechtlich um den „Widerruf“ eines Haustürgeschäftes nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz, kurz HWiG, um dessen Rechtsfolge gestritten wird.

Nach § 5 Abs. 2 der EU-Richtlinie 85/577 vom 20.12.1985 bewirkt die Anzeige des Widerrufs, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. So lautet der Grundsatz im europäischen Verbraucherschutz.

Dieser Grundsatz soll nach Meinung der Generalanwältin Trstenjak offenbar bei Verbrauchern, denen in einer Haustürsituation ein Immobilienfondsanteil aufgeschwatzt worden ist, nicht gelten.

Allen Ernstes stellt die Generalanwältin in Frage, ob der Verbraucher „einen solchen Schutz verdient“.

"Zu kurz gesprungen", könnte man da meinen.

Wir empfehlen hierzu dringend die Lektüre der EuGH-Urteile vom 13.12.2001 (C-481/99) und vom 25.10.2005 (C-350/03). Zusätzlich sollte auch der Aufsatz von Prof. Hammen, Gießen, zu dieser Problematik herangezogen werden, zu finden in WM 2008, 233.

Was die Generalanwältin außerdem übersieht: üblicherweise waren die Fondsinitiatoren Gründungsgesellschafter eines jeden dieser vielen Fonds, die Ende der 80iger/Anfang der 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland aufgelegt wurden und in die gerade die Leistungsträger unserer Gesellschaft einen Teil ihres Kapitals investierten, vor allem in Berlin. Ein Großteil dieser Fonds ist finanziell am Ende.

Die Fondsinitiatoren haben sich eine „goldene Nase“ verdient und längst aus den Fonds zurückgezogen, während die Anleger weiterhin die ruinösen Lasten tragen sollen. Auch unter diesem Aspekt greifen die Ausführungen der Generalanwältin zu kurz. Sie meint, kein einzelner Anleger solle seine Rechte gegen die anderen Anleger, also gegen seine Mitgesellschafter, durchsetzen können.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zu dieser, eine Vielzahl von Verbrauchern existentiell betreffende Rechtsfrage ist ein weiteres Mal, wie bereits in der „Heininger“-Sache, völlig unbefriedigend.

Sie meint sogar, die Richtlinie 85/577 wolle den Verbraucher zwar vor einem übereilten Vertragsabschluß schützen, nicht jedoch allgemein vor Investitionen, die sich „im Nachhinein“ als wirtschaftlich ungünstig erwiesen. Auch von dort erhalten die Verbraucher also wieder einmal nur Steine statt Brot.

Einzig die EU-Kommission scheint die wahre Problematik erkannt zu haben:

Sie verlangt, der nationale Gesetzgeber müsse eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Lösung finden, wenn ein Widerruf des Verbrauchers nachteilige Folgen für die übrigen Gesellschafter oder die Gläubiger dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe. Der nationale Gesetzgeber könnte beispielsweise vorsehen, daß der Initiator der Gesellschaft den Anteil des widerrufenden Gesellschafters übernehme. Dies ist zwar sachgerecht, würde aber dem laufenden Verfahren und den übrigen, sich noch in der "Warteschleife" befindlichen Verfahren nichts bringen. Da muß schon das Urteil selbst für eine derartige Auslegung der Verbraucherschutzregel sorgen.

Die deutschen Verbraucher müssen nun auf die Sachkompetenz des EuGH vertrauen, der sich nicht an den völlig abwegigen Schlußanträgen der Generalanwältin orientieren sollte.

 

 

 

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