|
18.6.2009: EuGH zu Haustürgeschäften
Infos zum Verhandlungstermin am 18.6.2009
Am 18.6.2009 fand vor dem Europäischen Gerichtshof die mündliche Verhandlung in der Vorlagesache des Bundesgerichtshofs vom 5.5.2008 – II ZR 292/06 - zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie statt.
Als nächstes wird nun der Generalanwalt seine Schlußanträge formulieren, die er in öffentlicher Verhandlung dem Gerichtshof vortragen wird.
Der Generalanwalt erarbeitet seine Schlußanträge in völliger Unabhängigkeit. Er berücksichtigt dabei die bisherige Rechtsprechung des EuGH in vergleichbaren Fällen und auch die Fachliteratur zu der jeweiligen Fragestellung.
Wir gehen davon aus, daß insbesondere auch der Aufsatz des Gießener Universitätsprofessors Hammen, abgedruckt in WM 2008, 233, in die Begründung der Schlußanträge einfließen wird.
Hammen vertritt die Auffassung, daß die widerrufenden Anleger nicht analog § 128 HGB für die Schulden der Gesellschaft haften. Er führt aus, daß die bisherige Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 2 der Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/377/EWG verstoße.
Nach dieser Richtlinie bewirkt die Anzeige des Widerrufs, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. Auch die Pflichten eines Gesellschafters aus § 128 HGB gehören nach Hammen zu denjenigen, die „aus dem Vertrag erwachsen“. Nach dem EuGH bedeutet der Wegfall der dem Verbraucher aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenen Verpflichtungen eine „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“, so Hammen.
Danach kann beim Widerruf des Beitritts zu einer Gesellschaft „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ für den Widerrufenden nur bedeuten, daß er, was seine Pflichtenstellung angeht, so zu behandeln sei, als sei er nie Gesellschafter gewesen. Damit stellt sich Hammen explizit gegen die These von Westermann von der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft.
Die Schlußanträge des Generalanwalts werden voraussichtlich im September 2009 verkündet werden. Wir werden weiter berichten.
|