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12.5.2009: Neues BGH-Urteil zum Kindesunterhalt
Kindergartenkosten sind nicht in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil bezahlt werden
In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 26.11.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen (zB. Düsseldorfer Tabelle) ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten sind.
Das gilt nach BGH sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsabänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008. Damit gibt der BGH seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung auf.
Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten und können nicht zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil verlangt werden.
Betroffene sollten sich baldmöglichst hierzu beraten lassen, damit der bisher titulierte oder vereinbarte Unterhalt abgeändert werden kann.
Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07
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