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Grundsatz der Interpretation des Primärrechts, der auf eine effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in der Verfassungswirklichkeit gerichtet ist. Diesen Grundsatz hat der EuGH bemüht, um die innerstaatliche Wirkung an sich unmittelbar nicht anwendbarer Normen des Primärrechts und vor allem der Richtlinien sowie den allen nationalen Rechtsquellen einschließlich der Verfassung vorangehenden Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu begründen.
Eine wichtige Anwendung dieses Grundsatzes ist der Francovich-Fall (EuGH-Urteil v. 19.11.1991 - C-6/90 und C-9/90 - Slg. 1991, I-5357), in welchem der EuGH bei der Verletzung des Gemeinschaftsrechts eine Haftung der Mitgliedstaaten auch ohne Verschulden begründet hat.
(Quelle: Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., 1997)
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