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18.3.2009: In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Neuregelung des Unterhalts und der dabei quer durch Deutschland umstrittenen Frage der Dauer des Betreuungsunterhalts nach der Scheidung geäußert.
Mußte ein Elternteil, der nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreute, bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes nur eingeschränkt erwerbstätig sein und erst ab dem 15. Geburtstag des Kindes eine Vollzeittätigkeit ausüben (sog. Altersphasenmodell), so gilt seit dem 1.1.2008 eine völlige neue Gesetzeslage, zum Ausdruck gebracht in dieser Rechtsnorm:
§ 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Mit der Einführung des sogenannten “Basisunterhalts” hat der Gesetzgeber die Entscheidung dem betreuenden Elternteil überlassen, ob er (sie) das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will.
Fraglich bleibt auch nach diesem Urteil, inwieweit eine Befristung des Betreuungsunterhalts möglich ist. Denn auch bei einer sichergestellten Betreuung des Kindes können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, daß der verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung.
Gerne beraten wir Sie über die Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre Rechtslage.
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