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Stand:

12.06.2010 


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Binder § Beier
Anwaltskanzlei

Renate G. Binder
Ellen Beier
Rechtsanwältinnen

Silberburgstr. 149
D - 70176 Stuttgart

Tel. 0711 62 57 00 
+   0711 62 57 79
Fax 0711 62 84 60


kanzlei@binder-beier.de
www.binder-beier.de



 

Düsseldorfer Tabelle 2005


Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1.7.2005


 

 

Nettoeinkommen d. Barunterhaltspflichtigen

Alterstufen in Jahren

Vomhun-dertsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

1.

bis 1.300

204

247

291

335

100

770/890

2.

1.300 - 1.500

219

265

312

359

107

950

3.

1.500 - 1.700

233

282

332

382

114

1.000

4.

1.700 - 1.900

247

299

353

406

121

1.050

5.

1.900 - 2.100

262

317

373

429

128

1.100

6.

2.100 - 2.300

276

334

393

453

135

1.150

7.

2.300 - 2.500

290

351

414

476

142

1.200

8.

2.500 - 2.800

306

371

437

503

150

1.250

9.

2.800 - 3.200

327

396

466

536

160

1.350

10.

3.200 - 3.600

347

420

495

570

170

1.450

11.

3.600 - 4.000

368

445

524

603

180

1.550

12.

4.000 - 4.400

388

470

553

637

190

1.650

13.

4.400 - 4.800

408

494

582

670

200

1.750

14.

über 4.800

nach den Umständen des Falles

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (DT) ist das Ergebnis von Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen deutschen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Die DT wird bundesweit angewendet, allerdings nicht im sogenannten Beitrittsgebiet, dort gilt wegen der geringeren Einkommen die sogenannte Berliner Tabelle.

Die DT orientiert sich an der Unterhaltspflicht gegenüber einem/einer Unterhaltsbedürftigen (Ex-/Ehegatte) und zwei Kindern.

Sind eine größere oder kleinere Anzahl von Unterhaltsberechtigten vorhanden (z.B. nur 1 Kind oder 3 und mehr Kinder, oder kein unterhaltsbedürftiger Ehegatte), erfolgt eine Anpassung durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Gruppe.

Beispiel: bei 1 Kind und einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten erfolgt bei einem angenommenen Einkommen von EUR 1.500 eine Höherstufung in Gruppe 2 + 1 = 3; bei 3 Kindern und einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten erfolgt bei diesem Einkommen eine Herunterstufung von Gruppe 2 - 1 in Gruppe 1.

Zu beachten ist dabei immer der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen.

Dieser notwendige Eigenbedarf ist allerdings nicht identisch mit dem Bedarfskontrollbetrag. Dieser soll zu einer ausgewogenen Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern führen.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) hingegen ist festgeschrieben und beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR 770 und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR 890. 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbetrag eines/einer Studierenden, der/die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich EUR 640.

Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z.B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muß, beträgt jetzt mindestens EUR 1.400,00 monatlich (bisher EUR 1.250,00) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens; für den Ehegatten verbleiben mindestens EUR 1.050,00 (bisher EUR 950,00), wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.

Eine häufig gestellte Frage ist, ob der Kindesunterhalt anzupassen ist, also erhöht werden kann oder sich gar automatisch erhöht, wenn eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft tritt. Dies ist nicht der Fall, es sei denn, es liegt bereits ein dynamischer Unterhaltstitel vor. Dann wird der in der jeweiligen Düsseldorter Tabelle ausgewiesene Vomhundertsatz geschuldet. Andere Titel sind dann anzupassen, wenn das Kind in eine höhere Altersgruppe kommt oder wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich ändert. Hierzu sollten Sie jeweils rechtzeitig möglichst vorher oder zeitnah entsprechenden anwaltlichen Rat einholen, da der Unterhalt für die Vergangenheit nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen verlangt werden kann und das Erhöhungsverlangen ausdrücklich gestellt werden muß.

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