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Das OLG Schleswig hat mit dieser Entscheidung (5 U 78/01) wie zuvor bereits das Landgericht Lübeck einen Meilenstein gesetzt: Beide Gerichte halten das Anlagekonzept einer süddeutschen Finanzgruppe, die Zigtausende von Vermittlern geworbene Kleinanleger zu “stillen Gesellschaftern” machte, wegen der “undefinierten Anlagestrategie” für sittenwidrig. Die Berufung der Finanzgruppe hatte keinen Erfolg. Der Rechtsstreit ist unter II ZR 228/02 beim BGH anhängig.
Nach OLG Schleswig kann 1. der Beitritt zu einer Kapitalanlage- gesellschaft gegen § 138 BGB verstoßen, wenn im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern eine schwerwiegende Disparität der Chancen und Risiken besteht, in diesem Zusammenhang insbesondere die beabsichtigte Anlagestrategie nicht eingegrenzt wird und die Risiken der Anlage durch den Emissionsprospekt verschleiert werden; 2. stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einer Anwendung des § 138 BGB auf den Beitritt als stiller Gesellschafter regelmäßig dann nicht entgegen, wenn die Disparität von Chancen und Risiken maßgeblich auf die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion selbst zurückzuführen ist und diese gegen grundlegende Strukturprinzipien des Gesellschafts- rechts verstößt.; 3. finden die Grundsätze über die Prospekt- haftung Anwendung.
Hierzu der Senat wörtlich: “Der Senat hat daher keine Bedenken, die Grundsätze über die Prospekthaftung auch auf den Fall der Anwerbung eines breiten Publikums zum Beitritt als „atypisch stiller Gesellschafter” zu einer Gesellschaft anzuwenden, die – wie vorstehend der Fall – Anlagen in „Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigen Vermögensanlagen jeglicher Art” beabsichtigt. Denn gerade auch bei einer derart gegenständlich umfassend beabsichtigten Anlagestrategie besteht ein Bedürfnis der Anleger, im ausgegebenen Prospekt über das Anlagerisiko und bezüglich aller weiteren Umstände, die für den Anleger von Interesse sind, vollständig und sachgerecht aufgeklärt zu werden. Dies muss um so mehr gelten, als die Rechtsprechung für den Fall der direkten Vermittlung einzelner Anlagearten besondere Anforderungsprofile hinsichtlich einer anleger- und anlagegerechten Beratung aufgestellt hat. (...) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten ausgegebene Prospekt ersichtlich nicht (...)”.
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