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Überblick:
Im Rahmen des sog. “Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes” erfolgte mit Wirkung ab dem 1.1.2002 auch eine Neuregelung des Verjährungsrechts. Diese Gesetzesänderung ist von wesentlicher Bedeutung für die Bearbeitung der Rechtsfälle aus dem Bereich der Immobilien-Kapitalanlagen.
Die regelmäßige Verjährungfrist für Ansprüche beträgt nun nicht mehr, wie bisher, 30 Jahre, sondern nur noch 3 Jahre.
Dies ist insbesondere interessant z.B. für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Vertrieb und Verkauf sowie der Finanzierung von Immobilien-Kapitalanlagen. Durch eine Übergangsregelung ist für Ansprüche, die früher der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterfielen, geregelt, daß die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren am 1.1.2002 beginnt. Ansprüche aus Altfällen könnten daher am 31.12.2004 verjähren.
Aktueller Nachtrag: Insbesondere im Zusammenhang mit Schrottimmobilien gibt es inzwischen zum Verjährungsbeginn (§ 199 BGB) eine gefestigte BGH-Rechtsprechung dahingehend, daß Ansprüche erst ab Kenntnis des geschädigten Anlegers von “den Anspruch begründenden Tatsachen” und der Person des Schädigers zu laufen beginnt. Hiervon könnten auch geschädigte Anleger, die ihre Schrottimmobilie schon in den 90er Jahren gekauft und finanziert haben, profitieren.
Im Zweifel sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen, welche Verjährungsfrist in Ihrem Fall gilt und was Sie zur Verjährungs- unterbrechung tun können.
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